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Designrecht

Designrecht


Verteidigungssituation

In unserer beruflichen Praxis werden wir oft damit konfrontiert, dass Unternehmen von einem (vermeintlichen) Inhaber eines Designs außergerichtlich oder gerichtlich in Anspruch genommen werden.

Insbesondere muss im Falle einer sogenannten "Abmahnung" oder einer amtlichen Zustellung umgehend gehandelt werden, um nicht spätere Rechtsnachteile erdulden zu müssen.

Werden eine Abmahnung ausgesprochen oder eine einstweilige Verfügung oder eine Klage in der Hauptsache zugestellt, muss der Spezialist auf diesem Rechtsgebiet umgehend überprüfen, ob diese Angriffe rechtmäßig erfolgten oder nicht. Zuerst sollte hierbei die Prüfung einer Nutzung im geschäftlichen Verkehr geprüft werden. Zusätzlich ist neben der Berechtigung des (vermeintlichen) Rechteinhabers auch zu prüfen, ob die sonstigen geltend gemachten Ansprüche (wie etwa Auskunft oder Schadenersatz) sowohl im Grunde als auch der Höhe nach ihre Berechtigung haben.

 

Während bei eingetragenen Marken ein kurzer Blick in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) genügt, um herauszufinden, ob

  • das Design überhaupt existiert oder existierte,
  • der Anspruchsteller auch Inhaber des Designs ist und
  • das Design ein durchsetzungsfähiges Recht schafft bzw. nicht bereits gelöscht ist,

 ist dies bei nicht eingetragenen Designs, wie etwa dem europäischen Geschmacksmuster umso schwieriger.

 

Bei diesen Schutzrechten hilft dann nur spezialisierte und fachliche kompetente Hilfe. Der Rechtsanwalt muss den Vortrag des Gegners überprüfen können, auf Plausibilität und Wahrheitsgehalt - soweit dies möglich ist. Darüber hinaus kann sich ein Rechtsanwalt anderer Recherchemittel bedienen, als eine bloße Recherche über Google.

 

Allen Verteidigungen gegen Angriffe aus einem Design gemein ist, dass der Rechtsanwalt zudem prüft, ob

  • das Design überhaupt verletzt wurden,
  • die geltend gemachten weiteren Ansprüche (sog. "Annexansprüche) in Grund und Höhe nach bestehen und/ oder
  • keine weiteren Einwendungen gegen den Angriff aus der Marke oder dem Unternehmenskennzeichen bestehen.

 

Während bei eingetragenen Designs die Verletzung grundsätzlich dann bereits angenommen werden kann, wenn sich das angreifende und das angegriffene Design ähneln, trägt im Falle eines Angriffes aus einem nichteingetragenen Design (z.B. europäisches Geschmackmuster) der Angreifer, also der Designinhaber oder Lizenznehmer die vollständige Beweislast für die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Ansprüche.

Eine besondere Bedeutung haben außerdem die Antworten auf die Fragen, ob der Anspruchsteller oder der Designinhaber das Design auch tatsächlich neu geschaffen und als erster zur Eintragung angemeldet oder dem interessierten Fachpublikum präsentiert hat, sprich, ob das angreifende Design Priorität besitzt und ob die Geltendmachung der Ansprüche an sich nicht rechtsmissbräuchlich ist.

Der Verteidiger gegen eine Klage aus einem eingetragenen Design kann selbst zum Angreifer werden mittels der sogenannten Löschungsklage, die auch als Widerklage erhoben werden kann. Ziel einer solchen Klage ist es, das eingetragene Design zu löschen etwa mit der Begründung, dass es nicht neuartig war oder ist und/ oder Eigenart besitzt. Muss ein Design dann (ganz oder teilweise) gelöscht werden können die sich aus ihm ergebenden Rechte nicht oder nicht mehr vollständig geltend gemacht werden.

 

Angriffssituation

Wenn Sie Inhaber eines Designs sind, welches von einem Dritten ohne Ihre Zustimmung genutzt wird oder durch Verwendung eines ähnlichen Designs ohne Ihre Zustimmung verletzt wird, müssen Sie dies nicht hinnehmen und können den Dritten aus dem Designgesetz oder der Verordnung zum europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) in Anspruch nehmen.

Sie können dies entweder im Wege der Abmahnung tun oder in Ausnahmefällen direkt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Ziel eines solchen Vorgehens ist es in beiden Fällen erst einmal zu erreichen, dass der Dritte die verletzende Handlung unterlässt und verletzendes Material aus dem Verkehr zieht. Kommt es nach einer Abmahnung zu einer Einigung bzw. gibt der abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, ist im Wesentlichen das Ziel erreicht. Wird dies nicht binnen der gesetzten Frist getan, besteht die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Eine solche Verfügung regelt allerdings die Rechtssache nur vorläufig also „einstweilen“. Der Gegner kann gegen eine erwirkte einstweilige Verfügung entweder im Wege des Widerspruchs vorgehen und/ oder beantragen, dass binnen einer bestimmten, vom Gericht festzulegenden Frist Klage in der Hauptsache erhoben wird.

Bleibt eine einstweilige Verfügung ohne Widerspruch, ist die Angelegenheit ohne Bestätigung in einem Hauptsacheverfahren erst dann abgeschlossen, wenn der Antragsgegner eine Abschlusserklärung abgibt, mit der er sich der einstweiligen Verfügung als abschließende Regelung unterwirft.

Daneben gibt es die sogenannten Annexansprüche wie Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, Auskunftsansprüche und Schadenersatzansprüche. Diese Ansprüche können grundsätzlich nur in einem sogenannten Hauptsacheverfahren im Wege einer Klage geltend gemacht werden. 

  

Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz, Vernichtungsanspruch

Steht die Designverletzung fest, hat der Rechteinhaber Ansprüche auf 

  • Unterlassung Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, also der Designverletzung. Fast immer läuft es zunächst darauf hinaus, dass das angegriffene Design nicht mehr genutzt werden darf.
  • Schadenersatz als Ausgleich für die erlittenen finanziellen Einbußen wie z.B. Kosten für die Rechtsverfügung, entgangener Gewinn u.a.
  • Auskunft über Art und Umfang der Rechtsverletzung, also in welchem Medium das angegriffene Design abgebildet wurde und etwa in welcher Auflagenstärke etwa in einem Anzeigenprospekt geworben wurde
  • Vernichtungsanspruch etwa hinsichtlich der Prospekte und Waren, die das angegriffenen Design darstellen oder aber auch der Ware selbst, die mit dem Design versehen ist.

 

Wir sind für Sie da und 

  • nehmen uns Zeit für Sie und sprechen Ihren Fall in Ruhe und umfassend mit Ihnen durch,
  • ermitteln den Sachverhalt nach besten Möglichkeiten,
  • machen Ihre Ansprüche außergerichtlich geltend und führen die gesamte außergerichtliche Korrespondenz mit der Gegenseite und allen sonstigen Beteiligten,
  • verfolgen Ihre Ansprüche konsequent im Wege der Klage, wenn außergerichtlich kein für Sie zufriedenstellender Ausgleich erzielt werden kann und vertreten Sie vor Gericht, gegebenenfalls über mehrere Instanzen.

 

Bei all dem verstehen wir uns nicht nur als Ihr juristischer Beistand im Bereich des Designrechts, sondern sind auch – soweit uns dies möglich ist – Ihre Berater und Ansprechpartner in einer für Sie oft schwierigen oder lästigen Situation.

 

Zweitmeinung

Sie befinden sich kurz vor oder bereits in einer rechtlichen Auseinandersetzung wegen eines Designrechtstreits, sind bereits anwaltlich vertreten, aber nicht sicher, ob der eingeschlagene Weg der Richtige ist?

Gerne erstellen wir im Rahmen eines „second look“ ein rechtliches Gutachten über Ihren Fall und stellen Ihnen ggf. alternative Möglichkeiten des Vorgehens vor.

 

Designschutz 

Wenn Sie ein Design entworfen haben und dieses besonders, also anders als durch ihre bloße Vorstellung gegenüber dem interessierten Fachpublikum schützen lassen wollen, sind wir Ihre Ansprechpartner.

Bei Beantragung auf Eintragung eines sind mehrere Aspekte zu beachten:

  • ist das Design in seiner jetzigen Form schutzfähig (ist es neuartig und besitzt es Eigenart)?
  • handelt es sich bei dem Design um ein solches in einer schnelllebigen Branche mit einer hohen Rate an sich wechselnden Designs? Ist es also sinnvoll, das Design eintragen zu lassen oder nicht?
  • für welche Waren und/ oder Dienstleistungen soll das Design genutzt und eingetragen werden?

 

Sind diese Fragen beantwortet, muss im Wege einer Kollisionsanalyse herausgefunden werden, ob das einzutragende Design möglicherweise deswegen nicht schutzfähig ist, weil es selbst ein anderes Design verletzt, etwa weil zu große Ähnlichkeit besteht oder die Waren und/ oder Dienstleistungen, die für es eingetragen werden sollen, sich überschneiden. Je nach Größe des Unternehmens, Art und Umfang der Nutzung der Marke und Finanzkraft, kann es ratsam sein, ein umfassendes Kollisionsgutachten in Auftrag zu geben. Wir beraten Sie hierzu gerne.

Ist auch diese Hürde genommen, kann die Eintragung des Designs beantragt werden. Neben dem Schutz deutsches Design (für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) können Designs auch als Gemeinschaftsgeschmackmuster (für das Gebiet der Europäischen Union) geschützt werden. Diese Wege haben unterschiedliche Verfahren und ziehen unterschiedliche Gebühren und Kosten nach sich. Auch hier beraten wir Sie gerne.

 

Lizenzierungen/ Kauf/ Verkauf

Gleichgültig, ob Sie Ihr Design durch Lizenz oder Verkauf verwerten wollen oder eine Lizenz an einem Design oder ein Design selbst erwerben wollen, wir sind für Sie da, wenn es darum geht, bereits bestehende Vertragsentwürfe zu prüfen oder neue Vertragsentwürfe passgenau zu gestalten, damit für Sie keine Fallstricke ausliegen.

Wir beraten und vertreten Sie auch im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit bereits bestehenden Lizenz- oder Kaufverträgen über Designs und helfen Ihnen, diese Streitigkeiten mit besten Lösungen zu beenden, sei es bei Verhandlungen, außergerichtlicher Korrespondenz oder vor Gericht ggf. über mehrere Instanzen.