Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht im engeren Sinne (UWG)

Wettbewerbsrecht im engeren Sinne (UWG)


Wie im Markenrecht, dem Kennzeichenrecht, dem Designrecht, dem Patentrecht und dem Gebrauchsmusterrecht auch, kommt es bei der Frage von möglichen Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darauf an, ob ein gewerblicher Bezug vorhanden ist oder nicht. Insbesondere beim UWG ist entscheidend, ob – wie der Name des Gesetzes schon sagt – eine Wettbewerbssituation vorliegt oder absehbar ist.

Privatpersonen ohne wettbewerblichen Bezug sind dabei grundsätzlich als Anspruchsgegner ausgenommen. Allerdings kann es schon ausreichend sein, dass durch die in Anspruch genommene Person Wettbewerb vorbereitet wird oder wie im Marken- und Kennzeichenrecht oder dem Designrecht bestimmte Grenzwerte in bestimmten Situationen überschritten werden. Das UWG kann selbstverständlich eigenständig geltend gemacht werden. Oftmals wird es aber auch ergänzend zu Rechtsverletzungen aus den anderen gewerblichen Schutzrechtsgebieten herangezogen. Dies ist grundsätzlich möglich, da sich die Voraussetzungen und Schutzzwecke der einzelnen Schutzrechte untereinander als auch vom UWG unterscheiden. Auch kommt es vor, dass das UWG andere Ansprüche bietet als die (anderen) Schutzrechte.

Während es in anderen Rechtsordnungen Behörden gibt, die die Einhaltung von Markverhaltensregeln überwachen und ggf. bei Verletzung dieser Regeln ein Bußgeld verhängen, gibt es dies in der Bundesrepublik Deutschland lediglich auf dem Gebiet des Kartellrechts, wenn es darum geht, zu überwachen, ob eine unzulässige Monopolstellung entsteht oder entstanden ist, oder ob Konkurrenten unzulässig durch Absatzbeschränkungen behindert werden. Die Einhaltung von Markverhaltensregeln wurde damit nach den Regelungen des UWG vorwiegend dem Wettbewerb selbst überlassen. Dies bedeutet, dass die Wettbewerber selbst dafür sorgen müssen, ob und wie die Markverhaltensregeln eingehalten werden. Das UWG bietet hierfür verschiedene Regelungen und Anspruchsgrundlagen, mit denen ein Wettbewerber den unlauter handelnden Wettbewerber in Anspruch nehmen kann.

 

Verteidigungssituation

Insbesondere muss im Falle einer sogenannten "Abmahnung" oder einer amtlichen Zustellung umgehend gehandelt werden, um nicht spätere Rechtsnachteile erdulden zu müssen.

Werden eine Abmahnung ausgesprochen oder eine einstweilige Verfügung oder eine Klage in der Hauptsache zugestellt, muss der Spezialist auf diesem Rechtsgebiet umgehend überprüfen, ob diese Angriffe rechtmäßig erfolgten oder nicht. Dabei ist neben der Berechtigung des (vermeintlichen) Rechteinhabers auch zu prüfen, ob die sonstigen geltend gemachten Ansprüche (wie etwa Auskunft oder Schadenersatz) sowohl im Grunde als auch der Höhe nach ihre Berechtigung haben.

Gerade (auch) bei Ansprüchen aus UWG hilft dann spezialisierte und fachliche,  kompetente Hilfe. Der Rechtsanwalt muss den Vortrag des Gegners überprüfen können, auf Plausibilität und Wahrheitsgehalt - soweit dies möglich ist. Darüber hinaus kann sich ein Rechtsanwalt anderer Recherchemittel bedienen als eine bloße Recherche über Google.

Im Wettbewerbsrecht gibt es teilweise Register bzw. recherchierbare Mitgliedschaften, die bei der Ermittlung der Wettbewerbssituation helfen können. Allerdings gibt es kein allumfassendes amtliches Register, aus dem eine solche hervorgehen könnte, weswegen der Schwerpunkt zunächst auf einer eingehenden Überprüfung der Wettbewerbssituation liegt.

 

Allen Verteidigungen gegen Angriffe aus einem Wettbewerb gemein ist, dass der Rechtsanwalt zudem prüft, ob

  • eine Marktverhaltensregel verletzt wurde,
  • die geltend gemachten weiteren Ansprüche (sog. "Annexansprüche) in Grund und Höhe nach bestehen und/ oder
  • keine weiteren Einwendungen gegen den Angriff aus dem Wettbewerbsrecht bestehen.

Grundsätzlich trägt der Angreifer aus dem Wettbewerbsrecht die Beweislast für das Vorhandensein der von ihm geltend gemachten Ansprüche.

 

Angriffssituation

Sie haben bemerkt, dass ein Wettbewerber sich nicht an die Regeln hält, die auf Ihrem Marktgebiet oder allgemein gelten und erleiden hierdurch Einbußen, etwa dadurch, dass die Organisation der Konformität mit Marktverhaltensregeln Geld kostet, die der (unlautere) Wettbewerber nicht hat oder dieser sich Ihnen gegenüber durch sein (unlauteres) Handeln Vorteile verschafft? Dies müssen Sie nicht dulden und können den Wettbewerber nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angreifen. 

Sie können dies entweder im Wege der Abmahnung tun oder in Ausnahmefällen direkt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Ziel eines solchen Vorgehens ist es in beiden Fällen erst einmal zu erreichen, dass der Dritte die verletzende Handlung unterlässt und verletzendes Material aus dem Verkehr zieht. Kommt es nach einer Abmahnung zu einer Einigung bzw. gibt der abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, ist im Wesentlichen das Ziel erreicht. Wird dies nicht binnen der gesetzten Frist getan, besteht die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Eine solche Verfügung regelt allerdings die Rechtssache nur vorläufig also „einstweilen“. Der Gegner kann gegen eine erwirkte einstweilige Verfügung entweder im Wege des Widerspruchs vorgehen und/ oder beantragen, dass binnen einer bestimmten, vom Gericht festzulegenden Frist Klage in der Hauptsache erhoben wird.

Bleibt eine einstweilige Verfügung ohne Widerspruch, ist die Angelegenheit ohne Bestätigung in einem Hauptsacheverfahren erst dann abgeschlossen, wenn der Antragsgegner eine Abschlusserklärung abgibt, mit der er sich der einstweiligen Verfügung als abschließende Regelung unterwirft.

Daneben gibt es die sogenannten Annexansprüche wie Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, Auskunftsansprüche und Schadenersatzansprüche. Diese Ansprüche können grundsätzlich nur in einem sogenannten Hauptsacheverfahren im Wege einer Klage geltend gemacht werden. 

  

Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz, Vernichtungsanspruch

Steht die Wettbewerbsverletzung fest, hat der Rechteinhaber Ansprüche auf

  • Unterlassung Beseitigung des rechtswidrigen Zustands,
  • Schadenersatz als Ausgleich für die erlittenen finanziellen Einbußen wie z.B. Kosten für die Rechtsverfolgung, entgangener Gewinn u.a.
  • Auskunft über Art und Umfang der Rechtsverletzung,
  • Vernichtungsanspruch.

 

Wir sind für Sie da und

  • nehmen uns Zeit für Sie und sprechen Ihren Fall in Ruhe und umfassend mit Ihnen durch,
  • ermitteln den Sachverhalt nach besten Möglichkeiten,
  • machen Ihre Ansprüche außergerichtlich geltend und führen die gesamte außergerichtliche Korrespondenz mit der Gegenseite und allen sonstigen Beteiligten,
  • verfolgen Ihre Ansprüche konsequent im Wege der Klage, wenn außergerichtlich kein für Sie zufriedenstellender Ausgleich erzielt werden kann und vertreten Sie vor Gericht, gegebenenfalls über mehrere Instanzen.

 

Bei alldem verstehen wir uns nicht nur als Ihr juristischer Beistand im Bereich des Wettbewerbsrechts, sondern sind auch – soweit uns dies möglich ist – Ihre Berater und Ansprechpartner in einer für Sie oft schwierigen oder lästigen Situation.

  

Zweitmeinung

Sie befinden sich kurz vor oder bereits in einer rechtlichen Auseinandersetzung wegen einer Wettbewerbsrechtsverletzung, sind bereits anwaltlich vertreten, aber nicht sicher, ob der eingeschlagene Weg der Richtige ist?

Gerne erstellen wir im Rahmen eines „second look“ ein rechtliches Gutachten über Ihren Fall und stellen Ihnen ggf. alternative Möglichkeiten des Vorgehens vor.