Aus unserer Anwaltspraxis
Das Recht zur Akteneinsicht im Strafverfahren
08.11.2019
Das Recht zur Akteneinsicht im Strafverfahren ist in § 147 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt und hat für den Beschuldigten und seinen Strafverteidiger fundamentale Bedeutung.
Allein über die Akteneinsicht lassen sich die dem Beschuldigten zur Last gelegten Umstände in Erfahrung bringen und diesbezügliche Informationen erlangen, die für eine sachgerechte Verteidigung des Beschuldigten notwendig sind. In der Regel setzt dies die Kenntnis des Inhalts der Strafakten und der Beweisstücke voraus.
Erst nach umfassender Akteneinsicht und erfolgter Durchsicht der Akte kann die Verteidigungsstrategie bestimmt werden. Dabei gibt es grundsätzlich drei Arten sich zu verteidigen. Man kann sich
- schweigend verteidigen oder
- den Tatvorwurf mit einer eigenen Einlassung zur Sache bestreiten oder
- sich geständig einlassen.
Welche Strategie dabei die richtige ist, vermögen der Beschuldigte und sein Strafverteidiger erst nach Kenntnis des Akteninhalts zu bestimmen. Bis dahin gilt es für den Beschuldigten, unbedingt von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen.
Das Akteneinsichtsrecht steht nur dem (Straf-)Verteidiger des Beschuldigten zu, der es für ihn ausübt. Dem Beschuldigten selbst kann nach § 147 I StPO keine Akteneinsicht gewährt werden. Allerdings ist in § 147 VII StPO geregelt, dass dem Beschuldigten, der keinen (Straf-)Verteidiger hat, auf seinen Antrag hin Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen sind, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist. Dabei darf der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden und es dürfen nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
Das Recht zur Akteneinsicht besteht unbeschränkt erst nach Abschluss der Ermittlungen der zuständigen Staatsanwaltschaft. Sofern die Staatsanwaltschaft den Abschluss des Ermittlungsverfahrens noch nicht in den Akten vermerkt hat, kann dem Strafverteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn durch die Information des Beschuldigten über den Akteninhalt der Überraschungscharakter einer Ermittlungsmaßnahme (z. B Durchsuchung) gestört werden kann oder eine Einwirkung des Beschuldigten auf das Verfahren zu erwarten ist, z.B. durch Vernichtung von Beweismitteln oder Einflussnahme auf Zeugen.
Etwas anderes gilt bei der Verhängung von Untersuchungshaft. Wird diese gegen den Beschuldigten verhängt, sind dem Strafverteidiger gemäß § 147 II 2 StPO die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Insoweit ist bei Verhängung von Untersuchungshaft demnach in jedem Fall Akteneinsicht zu gewähren, selbst wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.
Restriktiver wird Akteneinsicht für den Nebenkläger und seinen anwaltlichen Vertreter gehandhabt.
Gemäß § 406e II 2 StPO ist dem Anwalt des Verletzten die Einsicht in die Akten dann zu versagen, wenn dadurch der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Der Versagungsgrund aus § 406e II 2 StPO kann dabei „herangezogen werden, wenn die Kenntnis des Verletzten vom Akteninhalt die Zuverlässigkeit und den Wahrheitsgehalt einer von ihm noch zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigen könnte“. (vgl. „Entwurf eines ersten Gesetzes zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren“, BT-Drucks 10/5305, S. 18).
Es ist nie ausgeschlossen, einmal selbst als Beschuldigter in ein Strafverfahren zu geraten - sei es berechtigt oder auch völlig unverschuldet. So oder so sollten Sie ohne zu zögern einen Rechtsanwalt als Strafverteidiger zu Rate ziehen und keinesfalls – auch nicht im gutgemeinten Verteidigungsinteresse – selbst Angaben bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft machen. Unbedachte Äußerungen im Strafverfahren können zu erheblichen Rechtsnachteilen führen, die später nicht wieder gut zu machen sind - ganz gleich, ob der Vorwurf gegen Sie zutrifft oder nicht.
- Wir übernehmen Ihre Verteidigung von Anfang an und stehen Ihnen mit Professionalität und Weitblick zur Seite.
- Wir nehmen Einsicht in die Ermittlungsakte und erarbeiten mit Ihnen die richtige Verteidigungsstrategie.
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