Familienrecht
Auch bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können Schenkungen der Eltern zurückgefordert werden zu
19.06.2019
Bundesgerichtshof, Urteil v. 18.06.2019 – XI ZR 107/16 –
Mit Schwiegerelternschenkungen und dem Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern gegenüber dem Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe hat sich der BGH bereits in zahlreichen Entscheidungen befasst.
Bei Schwiegerelternschenkungen hat der BGH regelmäßig einen Rückforderungsanspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage bejaht. Nun hat der BGH diese Rechtsprechung auch auf Schenkungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen.
Im vom BGH zu entscheidenden Fall haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von den Eltern der Partnerin einen Betrag von ca. € 100.000,00 zum Erwerb einer Immobilie geschenkt erhalten. Nach ca. 2 Jahren kam es zur Trennung. Die Eltern der Partnerin verlangten vom Partner die Hälfte der zugewandten Beträge zurück.
Der BGH hat den geltend gemachten Anspruch der Eltern bejaht und die Revision des Beklagten zurückgewiesen. In seiner Entscheidung weist der Bundesgerichtshof daraufhin, dass ein Schenkungsvertrag grundsätzlich durch das Versprechen einer einseitigen unentgeltlichen Zuwendung gekennzeichnet ist. Der Geschenkte schuldet keine Gegenleistung; er schuldet dem Schenker nur Dank für die Zuwendung und der Schenker kann das Geschenk zurückfordern, wenn der Beschenkte diese Dankbarkeit in besonderen Maße vermissen lässt und sich durch eine schwere Verfehlung gegen dem Schenker als grob undankbar erweist.
Allerdings würde bei der Schenkung eines Grundstückes oder zu dessen Erwerb bestimmte Geldbeträge an das eigene Kind und dessen Partner der Schenker typischerweise die Erwartung hegen, die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt.
Dies würde nicht die Annahme erlauben, Geschäftsgrundlage der Schenkung sei die Vorstellung, die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde erst mit dem Tod eines der Partner enden. Denn mit einem Scheitern der Beziehung muss der Schenker rechnen und die Folgen für die Nutzung des Geschenks gehören zu dem vertraglich übernommenen Risiko einer freigiebigen Zuwendung, deren „Behalten dürfen“ der Beschenkte nicht rechtfertigen muss.
Die Geschäftsgrundlage der Schenkung sei entfallen, nicht weil die Beziehung kein Leben lang gehalten hat, sondern weil sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte schon weniger als 2 Jahre nach der Schenkung getrennt haben und sich die für die Grundstücksschenkung konstitutive Annahme damit als unzutreffend erwiesen hat, die Partner würden die Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit fortsetzen.
Offen lässt der BGH wie lange die nichteheliche Lebensgemeinschaft nach der Schenkung noch andauern muss, um eine Schenkungsrückforderung auszuschießen. Ein „lebenslanges“ Zusammenleben wird vom BGH nicht gefordert, zwei Jahre sind nicht ausreichend um die Geschäftsgrundlage zu erhalten. Die kommenden Entscheidungen sind abzuwarten.
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Ihre Ansprechpartnerin
Gabriele Kügel
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht