Medizinrecht - ärztliches Gebührenrecht
Schutz gegen überhöhte Privatarztrechnungen
30.03.2025
Ihre Rechte als Patient
Privatversicherte und Selbstzahler kennen das Problem: Nach einer ärztlichen Behandlung flattert eine Rechnung ins Haus – und oft sind die Beträge höher als erwartet. Doch nicht jede Privatarztrechnung ist korrekt oder angemessen. Wie können Sie sich gegen überhöhte Forderungen wehren?
1. Prüfen Sie die Rechnung genau
Ärzte müssen sich an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) halten. Jede erbrachte Leistung wird mit einem Gebührensatz multipliziert. Häufige Fehler sind:
- zu hohe Steigerungssätze: Der normale Steigerungssatz liegt bei 2,3-fach der GOÄ-Gebühr, höhere Sätze (z. B. 3,5-fach) müssen schriftlich begründet sein,
- unzulässige Abrechnungen: Manche Ärzte berechnen Leistungen doppelt oder setzen nicht erbrachte Behandlungen an,
- fehlende Transparenz: Eine korrekte Rechnung muss Diagnose, Leistungsziffern und den angewendeten Steigerungssatz enthalten.
Nach § 2 GOÄ können Ärzte mit ihren Patienten schriftlich eine individuelle Vergütung vereinbaren, die über die üblichen Steigerungssätze hinausgeht. Dies ermöglicht Honorare, die den regulären Höchstsatz (3,5-fach bei allgemeinen Leistungen) überschreiten. Damit eine solche Vereinbarung gültig ist, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
- Schriftform: Die Vereinbarung muss vor der Behandlung schriftlich getroffen und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Eine nachträgliche Vereinbarung ist unzulässig,
- keine Umgehung der GOÄ: Es darf sich nicht um eine versteckte Pauschalvergütung oder eine Umgehung der Gebührenordnung handeln,
- Hinweis auf Erstattungsproblematik: Der Arzt muss den Patienten ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine höhere Vergütung möglicherweise nicht vollständig von der privaten Krankenversicherung oder Beihilfe erstattet wird,
- individuelle Absprache: Es darf keine allgemeine Standardvereinbarung sein, sondern muss eine echte individuelle Absprache zwischen Arzt und Patient sein.
Wann ist eine Honorarvereinbarung unwirksam?
Viele Ärzte setzen Patienten vor der Behandlung eine Honorarvereinbarung vor, ohne sie ausreichend aufzuklären. Unwirksam sind Honorarvereinbarungen insbesondere dann, wenn:
- sie nicht schriftlich vor der Behandlung getroffen wurden,
- der Arzt den Patienten nicht über mögliche Erstattungsprobleme aufgeklärt hat,
- der Patient nicht freiwillig zugestimmt hat, z. B. unter Zeitdruck oder in einer medizinischen Notlage oder
- die Vereinbarung lediglich eine Standardklausel ist, die allen Patienten vorgelegt wird.
2. Widerspruch einlegen
Stellen Sie Fehler oder Unstimmigkeiten fest, sollten Sie umgehend schriftlich Einspruch einlegen. Bitten Sie um eine detaillierte Begründung der abgerechneten Positionen.
3. Unterstützung durch Versicherer oder Experten
Private Krankenversicherungen prüfen oft Rechnungen auf Plausibilität. Falls Ihre Versicherung eine Rechnung nicht vollständig erstattet, kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein.
4. Wann lohnt sich ein Anwalt?
Wenn sich die Praxis querstellt oder hohe Beträge auf dem Spiel stehen, sollten Sie einen Fachanwalt für Medizinrecht hinzuziehen.
Denn: Überhöhte Privatarztrechnungen sind keine Seltenheit. Wer sich mit der GOÄ auskennt und seine Rechte wahrnimmt, kann viel Geld sparen. Lassen Sie sich nicht verunsichern – Wir helfen Ihnen, unberechtigte Forderungen abzuwehren und Ihr Recht durchzusetzen.
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Ihr Ansprechpartner
Nils-Frederik Göbel
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Medizinrecht