Anwaltshaftung - Medizinrecht

Wenn der Anwalt im Arzthaftungsfall haftet

08.04.2025

Was Patienten -  und Mandanten - wissen sollten


Zwei Enttäuschungen – ein rechtlicher Weg

Ein ärztlicher Behandlungsfehler ist für Patienten und Angehörige oft ein schwerer Einschnitt – gesundheitlich wie emotional. Viele suchen deshalb rechtliche Hilfe, um Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend zu machen.

Doch was, wenn auch der beauftragte Anwalt Fehler macht?

Wenn Fristen versäumt, Ansprüche nicht richtig verfolgt oder Mandanten falsch beraten wurden, kann es zu einem zweiten Schaden kommen – der sogenannten Anwaltshaftung. In solchen Fällen braucht es juristischen Beistand, der beide Rechtsgebiete sicher beherrscht: das Arzthaftungsrecht und das Anwaltshaftungsrecht.

Arzthaftung: Wenn ärztliche Behandlung zum Schaden führt

Arzthaftungsfälle sind komplex. Es geht z.B. um ärztliche Aufklärungsfehler, Diagnosefehler, Behandlungsfehler oder Organisationsmängel in Kliniken. Wer hier Ansprüche geltend machen will, muss oft umfangreiche medizinische Unterlagen sichten lassen, Gutachten einholen und die Beweislast berücksichtigen.

Mit unserem Fachanwalt für Medizinrecht mit dem langjährigen Schwerpunkt des Arzthaftungsrechts sind wir mit diesen Verfahren bestens vertraut – insbesondere, wenn es um die medizinrechtliche Aufarbeitung im Interesse geschädigter Patienten geht.

Anwaltshaftung: Wenn der rechtliche Beistand versagt

Noch belastender wird es, wenn sich im Nachhinein herausstellt: Nicht nur der Arzt hat Fehler gemacht – sondern auch der eigene Anwalt.

Typische Pflichtverletzungen von Anwälten im Arzthaftungsrecht sind:

  • Versäumung von Verjährungsfristen

  • Versäumung von Rechtsmittelfristen

  • Unzureichende oder fehlende Aufklärung über Prozessrisiken

  • Fehlerhafte Beweissicherung (z. B. keine rechtzeitige Gutachtensicherung)

  • Klage unterlassen, obwohl Erfolgschancen bestanden

  • Unzureichender Vortrag und/oder sonstige schwere taktische Fehler im Arzthaftungsprozess

Rechtlicher Hintergrund:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. BGH, Urteil vom 11.05.2006 – IX ZR 222/04) haftet ein Anwalt seinem Mandanten auf Schadensersatz, wenn er Pflichten aus dem Mandatsverhältnis verletzt – insbesondere im Hinblick auf Fristen, Aufklärung und strategische Beratung.

Häufige Konstellationen in der Praxis

Wir übernehmen häufig Mandate, bei denen sich nach Abschluss eines Arzthaftungsverfahrens herausstellt, dass Ansprüche unzureichend oder gar nicht durchgesetzt wurden – etwa, weil der Fall von Beginn an falsch eingeschätzt oder falsch geführt wurde.

In diesen Fällen prüfen wir für unsere Mandanten, ob der ursprüngliche Anwalt in Regress genommen werden kann.

Ebenso kommt es vor, dass wir ein laufendes Mandat übernehmen und feststellen, dass bereits Fehler passiert sind. Dann kann – etwa zur Wahrung der Verjährung – dem früheren Anwalt der Streit verkündet werden (§ 72 ZPO). Diese Streitverkündung hemmt die Verjährung gegenüber dem Anwaltshaftungsgegner (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB). Dies ist ein sehr wichtiger Aspekt, der nicht selten übersehen wird.  

Denn: Solche taktischen Schritte sind wichtig, um etwaige Haftungsansprüche nicht zu verlieren.

Was sollten Sie tun?

Wenn Sie Zweifel an der anwaltlichen Vertretung in einem Arzthaftungsfall haben:

  • Lassen Sie den Fall überprüfen – diskret und unverbindlich.

  • Sichern Sie alle Unterlagen: Schriftsätze, medizinische Gutachten, anwaltliche Kommunikation.
  • Beachten Sie Verjährungsfristen: Die Haftung des Anwalts verjährt in der Regel drei Jahre nach Kenntnis des Fehlers (§ 199 BGB) – durch Streitverkündung kann diese gehemmt werden.

Ihre Kanzlei für doppelte Haftungsfälle

Wir beraten bundesweit geschädigte Patienten und deren Angehörige – sowohl bei ärztlichen Fehlern als auch bei anwaltlicher Fehlvertretung.

Wir sind eine der wenigen Kanzleien in Deutschland, die sich auf beide Bereiche spezialisiert hat – und geschädigte Patienten auch dann vertreten, wenn Fehler in der anwaltlichen Vertretung selbst passiert sind.

Diese besondere Kombination erlaubt eine rechtssichere und zugleich praxisnahe Einschätzung Ihrer Ansprüche.

Und ganz wichtig:

Wenn ein früherer Anwalt Fehler gemacht hat, scheuen wir nicht davor zurück, auch gegen Kolleginnen und Kollegen vorzugehen – selbstverständlich sachlich, professionell und mit der gebotenen rechtlichen Klarheit.

Die Interessen unserer Mandanten stehen für uns im Mittelpunkt.



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Ihr Ansprechpartner

Nils-Frederik Göbel

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Medizinrecht

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