Privatpersonen

Anwalthaftungsrecht

Sie haben einen finanziellen Schaden durch einen Beratungsfehler Ihres Rechtsanwalts erlitten oder fürchten, dass es zu einem solchen Schaden kommt?


Beratungsfehler durch den eigenen Rechtsanwalt sind nicht nur ärgerlich, sondern können zu existentiellen Schäden führen. Wir setzen Ihre berechtigten Schadenersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt und dessen Haftpflichtversicherung durch.

Ihr Rechtsanwalt haftet für die schuldhafte Verletzung seiner Pflichten aus dem Mandatsvertrag. Diese Pflichten bestehen sowohl hinsichtlich der rechtlichen Beratung des Mandanten als auch in der Vertretung an sich.

 

Typische Anwaltsfehler sind unter anderem:

  • Verjährenlassen von Ansprüchen: Werden nicht rechtzeitig geeignete Schritte zur Hemmung der Verjährung ergriffen, kann dies ohne Weiteres zum Verlust der Ansprüche führen.
  • Klage gegen falschen Beklagten: Die Ermittlung des richtigen Klagegegners ist oft mit rechtlichen Bewertungen verbunden, die im Einzelnen schwierig sein können. Die Klage gegen den falschen Beklagten kann für den Mandanten erheblichen Kosten bedeuten, die von keiner Rechtsschutzversicherung getragen werden und unter Umständen auch zu einer Verjährungsproblematik führen, weil ein Vorgehen gegen den richtigen Gegner verzögert wird.
  • Versäumung von Fristen oder Terminen: Die Versäumung von gesetzlichen oder vom Gericht gesetzten Fristen wie beispielsweise die Fristen für Rechtsmittel (Berufung, Revision) oder Schriftsatzfristen kann zu irreversiblen rechtlichen Nachteilen führen. Gleiches gilt für die unentschuldigte Versäumung von Gerichtsterminen. Alleine die Versäumung einer Frist oder eines Termins kann zur Folge haben, dass auch der aussichtsreichste Rechtsstreit verloren geht.
  • Unzureichender Sachvortrag: Wenn der Rechtsanwalt den Sachverhalt nicht richtig ermittelt, kann er nur unzureichend im Rechtsstreit vortragen. Wird deshalb die Klage abgewiesen, kann dies auf einem Fehler des Anwalts beruhen.
  • Fehlerhafte Aufklärung über die Prozess- und Kostenrisiken: Der Anwalt muss dem Mandanten die Prozessaussichten realistisch darstellen und ihn über mögliche Risiken aufklären.
  • Einreichung einer von vornherein aussichtslosen Klage: hier kann der Anwalt auf Ersatz der dem Mandanten durch die Klageerhebung entstehenden Prozesskosten in Anspruch genommen werden.
  • Fehler beim Honorar und den Rechtsanwaltsgebühren: Ob Honorarvereinbarung oder Abrechnung nach dem RVG: für den Mandanten ist oft schwer nachvollziehbar, ob die Gebühren des Anwalts richtig berechnet sind. Schon formale Fehler in der Honorarvereinbarung führen z.B. dazu, dass diese unwirksam ist und der Anwalt nur nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abrechnen kann. Aber auch bei einer Abrechnung nach dem RVG können zahlreiche Fehler vorliegen.

Hat Ihr Anwalt seine Pflichten aus dem Mandatsvertrag verletzt, so haben Sie einen Schadenersatzanspruch gegen ihn, wenn Ihnen aus der Pflichtverletzung ursächlich ein Schaden entstanden ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Klage aufgrund des Anwaltsfehlers abgewiesen wurde. Hingegen liegt kein ursächlicher Schaden vor, wenn der Rechtsanwalt zwar einen Fehler gemacht hat, die Klage jedoch auch ohne den Fehler des Anwalts verloren worden wäre. Rät Ihnen Ihr Anwalt fehlerhaft zu einem Prozess, der von vornherein aussichtslos war, haftet er Ihnen auf den sogenannten „Prozesskostenschaden“ und muss Ihnen im Falle der Klageabweisung alle entstandenen Kosten bezahlen.

Für alle diese Fälle hat jeder Rechtsanwalt in Deutschland eine Berufshaftpflichtversicherung.

Wir scheuen die Auseinandersetzung mit Kollegen nicht und setzen Ihre berechtigten Schadenersatzansprüche gegen Ihren (früheren) Rechtsanwalt und dessen Haftpflichtversicherung durch.

Wir übernehmen auch Mandate im anwaltlichen Gebührenrecht und prüfen die Abrechnung des Rechtsanwalts auf ihre Richtigkeit. Wir sagen Ihnen, ob und in welcher Höhe die Rechnung berechtigt ist und fordern zu viel gezahlte Gebühren für Sie zurück.  

Zu unseren Kosten:

Die Bearbeitung anwaltshaftungsrechtlicher Mandate ist in der Regel im Vergleich mit Mandaten aus anderen Rechtsgebieten mit einem weit überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand verbunden. Dies liegt daran, dass nach der juristischen Analyse des anwaltlichen Beratungsfehlers vor allem zu prüfen ist, wie der Rechtsstreit verlaufen wäre, wenn der Rechtsanwalt fehlerfrei gearbeitet hat. Hierzu muss der gesamte Rechtsstreit sozusagen hypothetisch ohne den begangenen Fehler des Rechtsanwalts durchgespielt werden, um zu sehen, ob und wie sich der Fehler letztlich ausgewirkt hat. Dies ist nicht nur fachlich anspruchsvoll, sondern auch arbeitsintensiv. Wir müssen daher die Bearbeitung derartiger Mandate auch von der Frage der Höhe des zugrunde liegenden Streitwertes abhängig machen, an dem wir unsere (gesetzlichen) Gebühren berechnen können oder aber mit unseren Mandanten Zeit- oder Pauschalhonorarvereinbarungen abschließen, die unseren Aufwand wirtschaftlich abdecken. In der Regel übernehmen wir hier Streitigkeiten ab einem Gegenstandswert von € 50.000,00 bzw. vereinbaren mit Ihnen den Gegenstandswert in dieser Höhe oder rechnen auf Stundenbasis ab. Übernehmen wir beispielsweise bereits laufende Rechtsstreitigkeiten, müssen wir uns zunächst intensiv in die Prozessmaterie einarbeiten, was einen zusätzlichen Arbeitsaufwand darstellt. Dies wird kostenmäßig je nach Aufwand durch Zeithonorar oder eine Pauschale abgegolten.         

Tätigkeiten im anwaltlichen Gebührenrecht sind meistens nicht mit einem derartigen Arbeitsaufwand verbunden und können von uns zu den gesetzlichen Gebühren des RVG übernommen werden.

In der Regel übernehmen auch die Rechtsschutzversicherer Fälle aus dem Anwaltshaftungsrecht oder dem anwaltlichen Gebührenrecht, allerdings nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren. Auch bei der Vereinbarung eines Stundenhonorars besteht so die Möglichkeit, zumindest den Anteil der gesetzlichen Gebühren von der Rechtsschutzversicherung bezahlen zu lassen und so den Kostenaufwand zu senken.    

Gerne besprechen wir die Kostenfrage offen vorab mit Ihnen - unverbindlich. So haben Sie Kostensicherheit und wissen, worauf Sie sich einlassen.

 


Ihr Ansprechpartner

Nils-Frederik Göbel

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Medizinrecht

Icon +49 69 247 43 42-0
Icon goebel@anwaltskanzlei-frankfurt.com
Zum Kontaktformular