Medizinrecht für Patienten

Arzthaftungsrecht

Arzthaftungsrecht


Täglich werden wir in unserer beruflichen Praxis damit konfrontiert, dass

  • Patienten Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers geworden sind und nunmehr unter den Folgeschäden leiden oder
  • Patienten vermuten, falsch behandelt worden zu sein und befürchten, dass es zu Folgeschäden kommen wird.

Als ganz besonders haftungsträchtig gelten hierbei die operativen Fachgebiete

  • Chirurgie,
  • Orthopädie,
  • Anästhesie und
  • Gynäkologie („Geburtsschaden“)

Typische ärztliche Behandlungsfehler

  • Anamnesefehler bei der Befragung des Patienten im Vorfeld der eigentlichen Behandlung
  • Diagnosefehler, also etwa die Fehlinterpretation von Befunden oder gar das völlige Unterlassen einer Befunderhebung
  • Therapiefehler, wenn die medizinische Therapie nicht nach dem jeweils geltenden medizinischen Standard erfolgt
  • Pflegefehler bei der Versorgung in Krankenhäusern oder Alten- und Pflegeheimen, z.B. bei der Entstehung von Druckgeschwüren, fehlender Sturzprophylaxe oder fehlerhafter Ernährung
  • Aufklärungsfehler vor, aber auch nach der ärztlichen Behandlung

Geht eine Behandlung „schief“, kommt schnell der Verdacht auf, der Arzt hätte einen Fehler gemacht. Oft bestätigt sich dieser Verdacht und es liegen sogar gleich mehrere Fehler vor. Allerdings ist es für Patienten schwierig, die einzelnen Umstände einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung zu erkennen, geschweige denn, medizinisch nachzuvollziehen. Sie wissen oft nicht, wie sie sich nach einem ärztlichen Kunstfehler verhalten sollen und welche Rechte sie haben. Hier sorgen wir als Spezialisten auf diesem Gebiet für Klarheit und sagen Ihnen, was zu tun ist.

So wissen viele Patienten beispielsweise schon nicht, dass sie einen Anspruch darauf haben, von dem Arzt oder Krankenhaus ohne weitere Begründung eine Kopie der gesamten Behandlungsdokumentation zu erhalten. Diese Einsichtnahme in die vollständige Patientenakte, die am Anfang eines jeden arzthaftungsrechtlichen Mandats stehen muss, ist aber von maßgeblicher Bedeutung für die Aufdeckung und Aufklärung eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Wir kümmern uns daher sofort darum, Ihre Patientenakte zu erhalten, notfalls mit gerichtlicher Hilfe.

Wenig bekannt ist etwa auch, dass die Gutachter- und Schlichtungsstellen der Landesärztekammern oder auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen Patienten auf Antrag die Möglichkeit bieten, die Frage eines ärztlichen Behandlungsfehlers durch ein kostenloses Gutachten aufklären zu lassen. Auch dies ist von besonderer Bedeutung, da die Berufshaftpflichtversicherungen der Ärzte und Krankenhäuser auch außerhalb eines Gerichtsverfahrens einen Behandlungsfehler nur dann anerkennen, wenn ein Gutachten vorgelegt wird, das diesen nachweist. Es ist daher wichtig, bereits in diesem Stadium des Verfahrens die Weichen richtig zu stellen und dem Gutachter klar aufzuzeigen, wo der Patient den oder die Behandlungsfehler sieht. Hier profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung bei der Durchführung derartiger Gutachter-Verfahren, um ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen.

Unterläuft dem Arzt ein besonders gravierender Fehler, „der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf“, spricht man von einem groben Behandlungsfehler. Dies führt zu einer erheblichen Beweiserleichterung für den Patienten, der normalerweise gegenüber dem Arzt den Beweis führen muss, dass durch die Behandlung ein Schaden entstanden ist. Beim groben Behandlungsfehler kommt es hingegen zur umgekehrten Beweislast. In diesem Fall muss der Arzt nachweisen, dass sein Fehler gerade nicht für die gesundheitlichen Schäden des Patienten verantwortlich zu machen ist. Wir legen daher ganz besonderes Augenmerk darauf, im medizinischen Sachverhalt Anhaltspunkte für das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers zu finden, um Sie von vornherein in die beste Ausgangslage für einen möglichen Prozess zu bringen.

 

Eine besondere Bedeutung haben außerdem

  • Fehler bei der Dokumentation des Behandlungsgeschehens,

also wenn der Arzt bestimmte Behandlungsmaßnahmen nicht schriftlich festhält. Auch dies führt zu einer Beweiserleichterung für den Patienten, indem dann unterstellt wird, dass diese Maßnahme tatsächlich nicht stattgefunden hat, z.B. im Falle einer nicht dokumentierten Aufklärung. Wir holen eine vollständige Kopie Ihrer Patientendokumentation ein und prüfen diese auf Unvollständigkeiten oder gar Manipulationen, um für Sie strategische Vorteile bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu erreichen.

Schadenersatz und Schmerzensgeld

Steht der Behandlungsfehler fest, haben Sie als Patient Ansprüche auf

  • Schadenersatz als Ausgleich für die erlittenen materiellen Einbußen wie z.B. Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, weitere Behandlungskosten, Rechtsanwaltskosten, Umbaukosten, Pflegekosten, Rente u.a.
  • Schmerzensgeld als Ausgleich für physische und psychische Beeinträchtigungen, also z.B. für die erlittenen Schmerzen, für Einbußen an Lebensqualität, entgangene Urlaubsfreude und für dauerhafte körperliche und psychische Einschränkungen u.a.,
  • materiellen und immateriellen Vorbehalt zur Absicherung etwaiger noch nicht absehbarer künftiger Schäden, die auf der Behandlung beruhen, z.B. wegen Spätschäden und damit verbundener Behandlungen u.a.

Wir sind für Sie da und

  • nehmen uns Zeit für Sie und sprechen Ihren Fall in Ruhe und umfassend mit Ihnen durch,
  • fordern vom Arzt oder Krankenhaus sofort eine Kopie Ihrer Patientenakte an, einschließlich des bildgebenden Materials,
  • holen nach Vorliegen Ihrer Patientenakte umgehend ein medizinisches Sachverständigengutachten ein zur Feststellung des ärztlichen Behandlungsfehlers,
  • machen Ihre Ansprüche außergerichtlich geltend und führen die gesamte außergerichtliche Korrespondenz mit der Gegenseite und allen sonstigen Beteiligten,
  • verfolgen Ihre Ansprüche konsequent im Wege der Klage, wenn außergerichtlich kein für Sie zufriedenstellender Ausgleich erzielt werden kann und vertreten Sie vor Gericht, gegebenenfalls über mehrere Instanzen.

Bei all dem verstehen wir uns nicht nur als Ihr juristischer Beistand im Bereich der Arzthaftung, sondern sind auch – soweit uns dies möglich ist – Ihre Berater und Ansprechpartner in einer für Sie sehr schwierigen Situation.

Zweitmeinung

Sie befinden sich kurz vor oder bereits in einer rechtlichen Auseinandersetzung wegen eines ärztlichen Behandungsfehlers, sind bereits anwaltlich vertreten, aber nicht sicher, ob der eingeschlagene Weg der Richtige ist?

Gerne erstellen wir im Rahmen eines „second look“ ein rechtliches Gutachten über Ihren Fall und stellen Ihnen ggf. alternative Möglichkeiten des Vorgehens vor.


Ihr Ansprechpartner

Nils-Frederik Göbel

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Medizinrecht

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