Gewerblicher Rechtsschutz
Abmahnung, was nun?
07.05.2021
Es kommt nicht selten vor, dass man als Unternehmer, Gewerbetreibender oder auch als Privatperson eine Abmahnung von einem Rechtsanwalt oder einem (vermeintlichen) Rechteinhaber erhält. In diesen Abmahnungen wird häufig mit sehr formaljuristischer Sprache eine relativ eindeutige Drohkulisse aufgebaut, wie die Rechtslage im vorliegenden Fall bei dem mutmaßlichen Verstoß, den der (vermeintliche) Rechteinhaber oder dessen Rechtsanwalt beanstandet, aussieht. Hinzu kommt, dass nicht selten mit umfangreichen Schadensersatzforderungen gedroht wird.
Nachfolgend möchten wir Ihnen kurz erklären, was eine Abmahnung ist und was Sie bei einer Abmahnung tun können bzw. tun sollten.
Was ist eine Abmahnung?
Den Begriff der Abmahnung gibt es in vielen Rechtsgebieten, etwa auch im Arbeitsrecht. Vorliegend wollen wir uns aber mit der Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz, also in den Rechtsgebieten
- Markenrecht
- Kennzeichenrecht
- Patentrecht
- Urheberrecht
- Designrecht, sowie
- Wettbewerbsrecht
beschäftigen.
Untechnisch gesprochen ist die Abmahnung der „Hinweis“ eines (vermeintlichen) Rechteinhabers, also des Inhabers einer Marke, eines Kennzeichens, eines Patents eines Urheber- oder Designrechts oder eines Wettbewerbers im Wettbewerbsrecht auf einen vom Empfänger der Abmahnung mutmaßlich begangenen Verstoß oder die Verletzung eines Schutzrechts.
Die Abmahnung dient dabei dazu, dem Abgemahnten die Möglichkeit zu geben, seinen Verstoß bzw. die Rechtsverletzung einzustellen, bevor noch größerer Schaden eintritt.
Die Abmahnung dient auch dazu, ein mögliches Vorgehen im einstweiligen Rechtsschutz vorzubereiten.
Der Inhalt einer Abmahnung ist dabei gesetzlich zwar nicht vorgeschrieben, allerdings sollte bzw. muss die Abmahnung folgenden Inhalt haben, damit sämtliche Rechtsfolgen der Abmahnung auch ausgeschöpft werden können:
- detaillierte Darstellung der Rechtsverletzung bzw. des Wettbewerbsverstoßes
- Nachweis der Berechtigung des Abmahnenden
- eindeutiges Unterlassungsverlangen
- Fristsetzung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- (und Verpflichtungs-) erklärung.
Häufig wird im gleichen Zuge der Ersatz der durch die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten (im Falle der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt) oder eine Aufwandsentschädigung (durch den Wettbewerber oder Rechteinhaber selbst) gefordert.
Nicht verpflichtend aber fast regelmäßig wird dabei eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mitgeschickt.
Warum wird man abgemahnt?
Wird ein Immaterialgüterrecht verletzt oder ein Wettbewerbsverstoß begangen, ist es im vorwiegenden Interesse des Rechteinhabers oder des Wettbewerbers, diese Rechtsverletzungen abzustellen. Der Markeninhaber möchte also erreichen, dass seine Marke nicht widerrechtlich von einem Dritten genutzt wird, der Inhaber eines Kennzeichens möchte in erster Linie erreichen, dass in sein Unternehmenskennzeichen nicht eingegriffen wird, der Inhaber eines Patents, eines Urheberrechts oder eines Designs möchte erreichen, dass sein Patent, sein Urheberrecht oder sein Design nicht ohne seine Zustimmung genutzt werden.
Die entsprechenden Gesetze sehen daher – meist verschuldensunabhängig – Unterlassungsansprüche der Berechtigten gegen die verletzende Person vor. Diese Unterlassungsansprüche können in einem sogenannten „Hauptsacheverfahren“ vor dem zuständigen Landgericht geltend gemacht werden. Da diese Verfahren allerdings einige Zeit in Anspruch nehmen, in dieser die Rechtsverletzung (noch) nicht gestoppt werden muss, wählen Rechteinhaber oder Wettbewerber in der Regel (zusätzlich) den Weg des einstweiligen Rechtsschutzes. Hier wird dann beantragt, dass das Gericht dem Verletzer die Verletzungshandlung verbietet. Um eine einstweilige Verfügung allerdings zu erhalten bzw. damit derjenige, der eine solche beantragt, die Kosten hierfür nicht selbst tragen muss, muss er nachweisen, dass er die Abstellung der Rechtsverletzung vom Verletzer bereits verlangt hat. Hierzu dient die Abmahnung.
Was sollte man tun, wenn man eine Abmahnung erhält?
Das wichtigste ist, dass man das Schreiben, mit dem man abgemahnt wurde, nicht wegwirft! Dann sollte man darauf achten, auf dem Schreiben zu vermerken, wann man es erhalten hat.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, selbst schon einmal zu prüfen, ob der Sachverhalt, der einem vorgeworfen wird, überhaupt plausibel ist. Trifft es also zu, dass man die Marke eines Dritten, dessen Design, Patent, Kennzeichen oder Urheberrecht verletzt oder den vorgeworfenen Wettbewerbsverstoß begangen hat? Trifft es zu oder ist es zumindest im Bereich des Möglichen, dass derjenige, der behauptet, ein Recht aus einer Marke, einem Design, Patent, Kennzeichen oder Urheberrecht abzuleiten Inhaber eines solchen Rechts ist? Trifft es zu oder ist es zumindest im Bereich des Möglichen, dass derjenige, der den Wettbewerbsverstoß vorwirft auch tatsächlich Wettbewerber ist?
Unabhängig davon und unabhängig davon, ob die Abmahnung tatsächlich eine wirksame Abmahnung ist, also den Pflichtinhalt auch vorweisen kann, sollte eine Abmahnung nicht auf die leichte Schulter genommen werden.
Nur die wenigsten Unternehmen besitzen eine eigene Rechtsabteilung oder können sich eine solche überhaupt leisten und hoffentlich nur die wenigsten Personen oder Unternehmer sind bereits erprobte „Abgemahnte“, die routiniert damit umgehen können. Daher empfehlen wir, sich auf jeden Fall beim Erhalt einer Abmahnung fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Auf keinen Fall und unter keinen Umständen sollte die in der Regel beiliegende vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ohne Kontrolle durch einen Fachmann einfach so wie sie mitgeschickt wurde abgegeben werden.
Kann jeder Rechtsanwalt eine Abmahnung überprüfen?
Grundsätzlich ist diese Frage zu bejahen. Aber immer wenn der Jurist "grundsätzlich" sagt, meint er, dass es mehrere Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt. Gerade im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ist eine Vielzahl internationaler Regelungen zu beachten, die als völkerrechtliche Verträge unmittelbaren Gesetzescharakter in der Bundesrepublik Deutschland haben und die nicht jeder Rechtsanwalt ohne Weiteres kennt. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von zu beachtenden Urteilen und Einzelfallentscheidungen im gewerblichen Rechtsschutz.
Auf jeden Fall empfehlen wir Ihnen daher, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der sich auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert hat und/ oder den entsprechenden Fachanwaltstitel führt. Auf jeden Fall kommt es aber darauf an, dass Sie gut mit Ihrem Rechtsanwalt auskommen und umgekehrt.
Wir von der Kügel Hein Göbel Müller Rechtsanwälte PartG mbB sind – unter anderem – auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert und haben uns in den letzten Jahren eine umfangreiche Expertise auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, also im Markenrecht, Designrecht, Kennzeichenrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht aufgebaut.
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