Bankrecht

Anforderungen an die Mahnung eines Kündigungssaldos eines Kreditkontos - Berechtigung einer Schufa-Meldung

17.01.2020

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 05.06.2019 - 17 U 95/18 -


Im Zusammenhang mit der Kündigung von Darlehensverträgen ist es nach wie vor strittig und nicht höchstrichterlich entschieden, ob die für einen Verzug notwendige Mahnung gleichzeitig mit der Kündigung eines Bankdarlehensvertrages erfolgen kann. In der Rechtsprechung wurde dies bislang überwiegend abgelehnt. Mit der oben genannten Entscheidung bejaht der 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main nun die Möglichkeit der Verbindung der Mahnung mit einer Darlehenskündigung.

Danach kann die Auslegung einer Aufforderung zur Zahlung eines Kündigungssaldos eines Kreditkontos dazu führen, dass die Fälligstellung der Restschuld zur sofortigen Zahlung und der gleichzeitigen Androhung von Verzugszinsen als eine Mahnung angesehen werden kann. Voraussetzung ist jedoch, dass eindeutig zum Ausdruck kommt, dass der Schuldner den ermittelten Sollsaldo auch zu zahlen hat.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger hatte im Juli 2008 bei einer Bank ein Darlehen aufgenommen. Die monatliche Ratenzahlung betrug € 402,00.

In der Folge konnte der Kläger den Ratenzahlungen aber nur teilweise nachkommen, sodass sich bis April 2010 ein offener Betrag von € 1.932,00 angesammelt hatte. Aufgrund der Zahlungsrückstände kündigte die Bank den Kreditvertrag und stellte den Saldo zur sofortigen Rückzahlung fällig. Darüber hinaus teilte die Beklagte mit, dem Kläger ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. 

Eine Nachfrage des Klägers bei der SCHUFA Holding AG ergab zudem, dass ein offener Forderungsbetrag zugunsten der Bank eingetragen war.

Auf ein zwischenzeitliches Vergleichsangebot der Bank erfolgte jedoch keine Reaktion des Klägers. Im Juli 2016 berief sich der Kläger mit anwaltlichem Schreiben auf die Verjährung der Forderung und forderte die Löschung des Eintrages. Der Forderungsbetrag betrug zum 31.03.2017 mittlerweile € 25.668,00.

Nachdem die Bank ihre Zustimmung zum Widerruf des SCHUFA-Eintrags abgelehnt hatte, verklagte der Kläger die Bank auf Widerruf der an die SCHUFA Holding AG gemeldeten Daten, sowie die Feststellung des Nichtbestehens der Darlehensforderung. Das Landgericht wies die Klage in erster Instanz ab. Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Der Anspruch sei nach Auffassung der Richter nicht verjährt. Der Kläger sei mit dem Kündigungsschreiben aus dem Jahre 2010 bereits wirksam in Verzug gesetzt worden, was die Hemmung der Verjährung gem. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB zur Folge habe.

Zwar sei der Eintritt des Schuldnerverzuges und die dafür erforderliche Mahnung des Gläubigers grundsätzlich erst nach Fälligkeit möglich, könne jedoch in absoluten Ausnahmefällen mit der, die Fälligkeit begründenden Handlung - in diesem Fall die Darlehenskündigung - verbunden werden. Es müsse jedoch eindeutig und bestimmt zum Ausdruck kommen, dass der Schuldner den ermittelten Sollsaldo zu zahlen hat. Eine Fristsetzung für die Leistung sei darüber hinaus nicht erforderlich.

Die erkennenden Richter sahen diesen Ausnahmetatbestand vorliegend als erfüllt an. Das Kündigungsschreiben war somit gleichzeitig als Mahnung anzusehen. Die vom Senat vorgenommene Auslegung des Kündigungsschreibens ergab, dass die Beklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, mit diesem Schreiben den Schuldner zur sofortigen Zahlung des Saldos aufgefordert zu haben. Für den Kläger als Darlehensnehmer bestanden zum einen keine erkennbaren Unsicherheiten, ob die beklagte Bank tatsächlich die Rückzahlung des fällig gestellten Betrages fordere und zum anderen sei diesem auch nicht suggeriert worden, dass noch weitere Maßnahmen folgen sollen, bevor der Verzug tatsächlich eintrete. Eine nachträgliche Relativierung sei auch nicht aus einem, von Seiten der Beklagten, angebotenem Gespräch und dem Versuch einer vergleichsweisen Einigung zu sehen. Die Beklagte habe zudem die rückständigen Beträge, gem. den Anforderungen des § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB, angefordert und die Gesamtfälligstellung der Darlehensforderung angedroht.

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