Familienrecht

Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses

26.08.2019

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 27.03.2019 – XII ZB 345/18 –


Regelmäßig kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern über die Aufbewahrung oder Herausgabe des Kinderreisepasses. Eine gesetzliche Regelung für den Anspruch für Herausgabe des Kinderausweises existierte seit Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes nicht mehr. Es war daher in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob es einen solchen Herausgabeanspruch gibt bzw. welche Rechtsgrundlage hierzu heranzuziehen ist.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 27.03.2019 nun Klarheit geschaffen. Er bestätigt in seiner Entscheidung, dass sowohl der personensorgeberechtige Elternteil, als auch der umgangsberechtigte Elternteil grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses in entsprechender Anwendung der § 1632 Abs. 1, § 1684 Abs. 2 BGB besitzt. Diese Verpflichtungen ergeben sich aus der Zusammenschau der §§ 1632,1684 BGB.

§ 1632 Abs. 1 BGB umfasst das Recht die Herausgabe des Kindes zu verlangen. Der BGH führt hierzu aus, dass § 1632 Abs. 1 BGB auch für Gegenstände gelten muss, die das Kind für die Zeit nach seinem Aufenthaltswechsel benötigt. Aus der Wohlverhaltenspflicht der Eltern gem. § 1684 Abs. 2 BGB ergibt sich nicht nur, dass die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt, sondern auch die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass das Kind in Besitz von Kleidung, Schulsachen und Reisedokumenten ist. Dies gilt dann, wenn der jeweils berechtigte Elternteil für die Ausübung der Personensorge oder des Umgangsrechts tatsächlich auf die Urkunden angewiesen ist.

Wenn ein Kind bei gemeinsamer elterlichen Sorge seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat, so benötigt der Obhutselternteil im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich alle für das Kind wichtigen Dokumente.

Umgekehrt hat der umgangsberechtigte Elternteil, der mit dem Kind bspw. eine Reise unternehmen will, das Recht den Kinderreisepass zu erhalten.

Diese Herausgabeansprüche stehen nur unter der Einschränkung, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil seine elterlichen Befugnisse nicht überschreiten wird. Besteht die Gefahr, dass bspw. eine Entführung ins Ausland erfolgen könnte, ist ein Herausgabeanspruch abzulehnen.

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