Reiserecht

Corona-Virus - Aktuelles zum Reiserecht

23.03.2020


Aufgrund des sich schnell ausbreitenden und hochansteckenden Corona-Virus (Covid-19) stellen sich derzeit eigentlich alle, die einen Urlaub gebucht haben, die Frage, ob ein Reiserücktritt (Stornierung der gebuchten Reise) ohne weiteres möglich ist oder der Urlaub umgebucht werden kann. Vielen geht es vor allem um die Frage, ob die Kosten für Urlaubsreisen, Kreuzfahrten, Flugtickets oder Hotelübernachtungen erstattet werden.

Diese Fragen sind nicht ganz einfach zu beantworten, da es immer davon abhängt, ob eine Pauschalreise oder eine Individualreise gebucht wurde. Es muss und kann grundsätzlich immer nur von Fall zu Fall entschieden werden.

Wir empfehlen Ihnen daher: Nutzen Sie unseren Service einer kostenlosen Ersteinschätzung, den wir Ihnen in der aktuellen Situation gerne telefonisch anbieten können. Sie erhalten hierbei bereits einen Hinweis, wie Ihr individueller Fall rechtlich einzuordnen ist und wie Sie sich am besten verhalten. Gerne vertreten wir Sie auch und gerade in der jetzigen Situation gegenüber Ihrem Reiseveranstalter.  

Auf alle Fälle empfehlen wir, sich rechtzeitig und regelmäßig über die aktuelle Lage zu informieren. Dabei kommt es für Reisende entscheidend darauf an, wie das Auswärtige Amt die Lage einschätzt. Die Reise- und Sicherheitsinformationen des Auswärtigen Amts sollen es allen Reisenden ermöglichen, selbst zu entscheiden, ob Sie eine Reise antreten. Zu diesem Zweck wird die Lage kontinuierlich beobachtet und Aktualisierungen vorgenommen. Weder das Auswärtige Amt noch die deutschen Auslandsvertretungen können Reisenden die Entscheidung über eine Reise abnehmen.

Stand 09.04.2020

Laut aktueller weltweiter Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland dringend gewarnt und darauf hingewiesen, dass mit weiter zunehmenden drastischen Einschränkungen im Reiseverkehr, mit Quarantänemaßnahmen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens zu rechnen ist.

(https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762)

Das Robert-Koch-Institut weist seit dem 10.04.2020 keine internationalen Risikogebiete oder besonders betroffenen Gebiete in Deutschland mehr aus, da COVID-19 inzwischen weltweit verbreitet ist. In vielen Staaten gibt es Ausbrüche des Virus mit zum Teil großen Fallzahlen. Ein Übertragungsrisiko besteht daher sowohl in Deutschland als in einer unübersehbaren Anzahl von Regionen weltweit. 

Auch wenn ein Rücktritt (Stornierung) von Reisen nicht für alle Reiseziele grundsätzlich kostenlos ist, so wird sich der Reisende jedoch unter bestimmten Umständen auf einen sogenannten "außergewöhnlichen Umstand“ oder "höhere Gewalt" berufen können mit der Folge, den Reisevertrag gemäß § 651h BGB kostenfrei kündigen zu können.

Liegt eine offizielle Reisewarnung vom Auswärtigen Amt oder einer zuständigen Behörde des betroffenen Landes vor, geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass dies als außergewöhnlicher Umstand zu werten ist. Auch laut Einschätzung des deutschen Reiserechtsexperten Prof. Dr. Ernst Führich handelt es sich bei einem behördlich verhängten Einreiseverbot um einen Fall von höherer Gewalt. Pauschalreisen und individuell gebuchte Flüge können infolgedessen kostenlos storniert werden. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen seitens der Airline besteht in einem solchen Fall nicht.

Aber auch ohne eine offizielle Reisewarnung kann ein zum Rücktritt berechtigender Fall höherer Gewalt gegeben sein. Es kommt dann aber auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Allgemein gilt der Grundsatz, dass ab einer nachweisbaren Gefährdung der Gesundheit für den Reisenden von über 25% "höhere Gewalt" vorliegt. So kann zum Beispiel in vielen betroffenen Regionen der menschliche Kontakt schlicht und einfach nicht vermieden werden, was zu einer erheblichen Infektionsgefährdung führt (z.B. Kreuzfahrt). In solchen Fällen kann der Reisende seine bereits gebuchte Reise sodann stornieren.

Bei der Frage, ob eine erhebliche Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise vorliegt, kommt es aber nicht auf die subjektive Einschätzung des Reisenden, sondern auf die objektive Lage im Zeitpunkt der Kündigung an. Dabei dürfen die Voraussetzungen für eine Gefährdung von Leib und Leben des Reisenden im Interesse des berechtigten Sicherheitsbedürfnisses des Urlaubers nicht zu hoch angesetzt werden (vgl. AG Augsburg, 09.11.2004 - Az: 14 C 4608/03).

Fazit:

Unterscheidung zwischen Pauschalreise und Individualreise. Kostenlose Reiserücktritte sind möglich, wenn eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für die entsprechende Region besteht. Werden lediglich Hinweise veröffentlicht (leichte Atemmasken, Vermeidung von Menschenkontakten), so genügt dies nicht. Eine Reisestornierung kann übrigens jederzeit für jede Reise vorgenommen werden, allerdings stellt sich dann das Problem der Stornogebühren. Besondere Aufmerksamkeit ist hierbei den Allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen zu widmen.



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