Arbeitsrecht
Corona-Virus - Das Wichtigste zur Kurzarbeit
20.03.2020
Bislang entlasten die Ausgleichspflichten des Staates nach dem Infektionsschutzgesetz den Arbeitgeber lediglich in Fällen von behördlichen Maßnahmen, die sich unmittelbar gegen das Unternehmen richten. Sämtliche mittelbaren, insbesondere wirtschaftlichen Folgen sind von dem Schutzzweck des Gesetzes nicht erfasst.
Aufgrund dessen ist die Einführung der Kurzarbeit bislang der schnellste Weg, Lohnkosten, aufgrund von Arbeitsausfall, zu reduzieren (§§ 95 ff. SGB III). Mithilfe der Kurzarbeit soll in erster Linie ein Stellenabbau aufgrund der wirtschaftlichen Situation in einzelnen Betrieben verhindert werden und Arbeitgebern ermöglichen, Personal für die Zeit nach der Krise zu halten.
Nach noch geltender Rechtslage müssen folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis (z.B. einer behördlichen Anordnung).
- Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar (z.B. Nutzung Arbeitszeitguthaben).
- Der Arbeitsausfall ist nur vorrübergehender Natur.
- Der Arbeitsausfall wurde gegenüber der Agentur für Arbeit angezeigt.
- In dem betroffenen Betrieb ist mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt.
- Der Arbeitsausfall ist erheblich. Dies setzt nach derzeitiger Gesetzeslage voraus, dass mindestens 1/3 der im Betrieb oder Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres Bruttoentgelts betroffen sind.
Das Kurzarbeitergeld beträgt nach dem allgemeinen Leistungssatz 60% der Nettoentgeltdifferenz des Monats, in dem die Arbeit ausgefallen ist. Sofern der Arbeitnehmer über einen auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderfreibetrag (mind. 0,5) verfügt, profitiert dieser von einem erhöhten Leistungssatz von 67%.
In Anbetracht der aktuellen Situation hat der Bundestag am 15.03.2020 ein Gesetz zur Veränderung der Kurzarbeit beschlossen, welches erhebliche Erleichterungen bei den Regelungen für das Kurzarbeitergeld enthält und zunächst befristet bis zum 31.12.2020 gelten soll.
Die bisherige Schwelle der betroffenen Arbeitnehmer soll künftig auf 10 % reduziert werden. Zudem sollen nun auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen können.
Auch hinsichtlich der Sozialabgaben, die bislang anteilig vom Arbeitgeber zu tragen sind, soll die Regelung zu einer Entlastung führen. Sozialversicherungspflichtige Beiträge sollen zukünftig von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet werden.
Im Zuge des Beantragungsverfahrens ist zu beachten, dass der Vergütungsanspruch auf das vertraglich festgesetzte Arbeitsentgelt nicht einseitig durch den Arbeitgeber gemindert werden kann. Zur Einführung der Kurzarbeit bedarf es einer Betriebsvereinbarung, einer tarifvertraglichen Regelung oder einer Individualvereinbarung (z.B. als Nachtrag zum Arbeitsvertrag). In Betrieben, in denen ein Betriebsrat existiert, muss auch dieser der Kurzarbeit zustimmen.
Unternehmen in denen weder ein Betriebsrat existiert noch ein Tarifvertrag gilt, sind gehalten, mit jedem Arbeitnehmer einen individualvertraglichen Nachtrag zu dem jeweiligen Arbeitsvertrag zu schließen. Sollten einzelne Arbeitnehmer mit der Einführung der Kurzarbeit nicht einverstanden sein, so müsste der Arbeitgeber Änderungskündigungen aussprechen. Hierbei müssen jedoch zwingend die jeweiligen Kündigungsfristen Beachtung finden. Hierbei müssen die Kündigungsfristen für Beendigungskündigungen eingehalten werden; die Reduzierung der Arbeitszeit und des Entgelts können in diesem Fall frühestens zu dem Ablauf in Kraft treten und nur wirksam werden, wen die Änderungskündigungen auf dringenden betrieblichen Bedürfnissen beruht und sonstige Voraussetzungen eingehalten werden oder der Arbeitnehmer die Änderungskündigung nicht binnen 3 Wochen gerichtlich angreift.
Um das Kurzarbeitermodell in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitgeber gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit zunächst den Arbeitsausfall und die Einführung der Kurzarbeit anzeigen. Hierzu ist das Formular „Anzeige des Arbeitsausfalls“ der Bundesagentur für Arbeit auszufüllen und die Ursache des Arbeitsausfalls ausführlich zu begründen.
Die Arbeitsagentur trifft nach erfolgter Prüfung eine Grundsatzentscheidung, ob das Kurzarbeitergeld bewilligt wird. Danach berechnet der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus. Anschließend wird ein Erstattungsbetrag bei der Agentur für Arbeit gestellt, die dann das gezahlte Kurzarbeitergeld umgehend erstattet. Bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes helfen Ihnen bestimmte Softwares, Steuerberater oder die örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit selbst.
Die Bundesagentur für Arbeit hat eigens für die Kurzarbeit einen Arbeitgeber-Service eingerichtet:
Montag bis Freitag, 8 – 18 Uhr,
Tel: 0800 4 555520
Unter diesem Link finden Sie sämtliche Formulare, die Sie für die Anzeige und Antragstellung des Kurzarbeitgeldes benötigen.
Gerne unterstützen wir Sie in allen rechtlichen Fragen, insbesondere Formulierungen für Kurzarbeiterklauseln und der Antragstellung.
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