Arbeitsrecht
Entlastung von Betriebsrentnern durch neue Freibeträge - Kassenbeiträge für Betriebsrentner sinken zum 01. Januar 2020
20.12.2019
Der Deutsche Bundestag stimmte dem „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ zu.
Ab dem 01.01.2020 werden danach rund vier Millionen pflichtversicherte Betriebsrentner von der neuen Regelung profitieren, die sie im Hinblick auf die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entlastet. Ein von der Großen Koalition vereinbarter neuer Freibetrag sorgt dafür, dass Betriebsrentner über 1,2 Milliarden Euro weniger Beiträge in die gesetzliche Krankenkasse für die Pflegeversicherung zahlen müssen.
Um den Krankenkassen Anfang der 2000er Jahren aus einem Finanzloch zu helfen, hatte die rot-grüne Koalition im Jahre 2003 entschieden, dass Betriebsrentner ab dem 01.01.2004 den vollen Beitrag für Krankenkasse und Pflegeversicherung zu entrichten haben. Davon waren auch alle Verträge betroffen, die vor diesem Zeitpunkt mit der Gewissheit geschlossen wurden, nicht in die Sozialkassen einzahlen zu müssen. Da ein Großteil der Rentner auf das Geld, welches sie in die Betriebsrente investierten, bereits Krankenkassenbeiträge entrichtet hatten, führte dies zu einer Art doppelten Beitragspflicht.
Die Regelung hatte eine Klagewelle zur Folge, die sich durch den kompletten Instanzenzug zog. Das Bundesverfassungsgericht urteilte schlussendlich, dass die Beitragsverpflichtung verfassungskonform sei. Betriebsrenten-Modelle verloren daher mehr und mehr an Attraktivität, was eine Hemmung des weiteren Ausbaus der betrieblichen Altersversorgung zur Folge hatte.
Überschreiten Einnahmen aus der Betriebsrente die derzeitige Freigrenze von € 155,75 im Monat, sind nach jetzigem Recht auf die gesamten Bezüge volle Beiträge zu zahlen.
Erhält ein Pflichtversicherer der gesetzlichen Krankenversicherung eine Rente aus der betrieblichen Altersvorsorge, die den genannten Betrag übersteigt, ist nach der noch geltenden Rechtslage der Gesamtbetrag zu verbeitragen und nicht nur der Anteil, der die Freigrenze überschreitet. Auf diesen Betrag wird dann der volle Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 14,6 % zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrages, des Pflegeversicherungsbeitrages in Höhe von 3,05 % und ggf. Des Kinderlosenzuschlags in Höhe von 0,25 % erhoben.
Im Zuge der zunehmenden Altersarmut diskutierte die Politik in den letzten Jahren darüber, die Beitragspflicht wieder zu senken. Bereits im Frühjahr kippte die Koalition einen Gesetzesentwurf des Bundesgesundheitsministers Jens Spahn, da die Finanzierung zu kostenintensiv sei.
Mit dem nun doch neu eingeführten Gesetz will die Bundesregierung das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge wieder stärken. „Wer zusätzlich fürs Alter spart, soll nicht dafür bestraft werden“, so Bundesgesundheitsminister Jens Spahn. Insbesondere junge Beschäftigte sollen in Zukunft motiviert werden, wieder vermehrt in Betriebsrenten-Modelle zu investieren.
Ab 01.01.2020 wird zum einen der monatliche Freibetrag auf € 159,25 angehoben und zum anderen soll nur noch der Betrag verbeitragt werden, der die dann geltende Grenze übersteigt. Da statistisch rund 60 % der Betriebsrentner eine niedrigere Betriebsrente als € 318,00 im Monat beziehen, sollen jene künftig faktisch nur noch maximal den halben Beitragssatz zahlen müssen. Die weiteren 40 % sollen durch den Freibetrag spürbar entlastet werden. Ca. 4 Millionen Betriebsrentner sollen von der Neuregelung profitieren. Einer rechnerischen Prognose zufolge, sollen Betriebsrentner durchschnittlich einen Betrag von € 25,00 monatlich sparen.
Der Freibetrag soll zudem jährlich mit der durchschnittlichen Lohnentwicklung ansteigen. Das nötige Geld soll zunächst aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt werden. Ab dem Jahre 2024 sollen die Krankenkasse die Beitragsausfälle zufolge in voller Höhe selbst tragen.
Allerdings gilt die Privilegierung nur hinsichtlich der zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge. Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind weiterhin von dem Gesamtbetrag des Versorgungsbezugs zu entrichten.
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