Mietrecht
Verhaltenspflichten des Mieters gegenüber Erwerbsinteressenten - Fristlose Kündigung bei Wohnraummiete aufgrund Vertragspflichtverletzungen
27.01.2020
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.10.2019 - 33 C 801/19 (57) - (nicht rechtskräftig)
In einem von uns vertretenen Fall hat das Amtsgericht Frankfurt am Main einem Wohnraummieter untersagt, Erwerbsinteressenten ungefragt Angaben zur Mietwohnung zu machen und ungefragt auf die fehlende Bereitschaft hinzuweisen, die Wohnung - auch bei Eigenbedarf des Erwerbers - freiwillig herauszugeben.
Dies wurde vom Amtsgericht Saarbrücken in einem früheren Urteil vom 04.05.2016 (Az. 3 C 498/15) noch gegenteilig entschieden.
Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main wurde die Mietpartei auf die fristlose Kündigung des von uns vertretenen Vermieters zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Der Grund: der Mieter hatte gegenüber Kaufinteressenten wiederholt ungefragt darauf hingewiesen, dass er nicht freiwillig ausziehen und sich gegenüber einer Eigenbedarfskündigung des Erwerbers auch auf Härtefälle berufen würde.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat darin ein vertragswidriges Verhalten des Mieters gesehen, weil derartige Äußerungen nicht von schützenswerten Interessen der Mietpartei gedeckt seien. Grundsätzlich - so auch das Amtsgericht Frankfurt am Main - stünde es zwar jedem Mieter frei, im Rahmen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen sich gegenüber Kaufinteressenten zu äußern.
Es stelle jedoch eine vertragliche Pflichtverletzung dar, wenn Äußerungen gemacht würden, die lediglich darauf abzielten, vermieterseitige Verkaufsbemühungen zu beeinträchtigen. Dass derartige Absichten der Mietpartei im vorliegenden Fall bestanden haben, hatte die umfangreiche Beweisaufnahme ergeben.
Wenn also eine Mietpartei nachdrücklich in Verkaufsbemühungen des Vermieters eingreift, soll ein derartiges ungefragtes Einmischen in Verkaufsgespräche nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt am Main von keinem schützenswerten Mieterinteresse mehr gedeckt sein und eine erhebliche vertragliche Pflichtverletzung gegenüber dem Vermieter darstellen, die - nach einer notwendig vorangegangenen Abmahnung - sogar eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.
Zukünftig sollten sich Mieter also im Zweifelsfall anwaltlich beraten lassen, bevor durch unachtsame Äußerungen der Bestand des Mietverhältnisses gefährdet wird.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main wurde Berufung eingelegt.
Das Urteil ist nicht veröffentlicht.
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Stefan Hein
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht