Mietrecht

Verlängerung der Mietpreisbremse beschlossen

13.05.2020


Nach Beschluss des Bundestages und der Zustimmung des Bundesrates ist das Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe beschlossen worden. Es ist mit Wirkung zum 01.04.2020 in Kraft getreten.

Damit haben Städte und Gemeinden bis nunmehr 2025 die Möglichkeit, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten zu definieren, in denen die Mietpreisbremse gelten soll.

In den erfassten Gebieten darf die Miete bei neu abgeschlossenen Mietverträgen maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Hiervon ausgenommen sind 

  • Wohnungen, die seit 2014 neu gebaut wurden,
  • Wohnungen, die umfassend saniert wurden,
  • Wohnungen, deren vorherige Miete oberhalb der nach der Mietpreisbremse  zulässigen Miete lag.

Mit der nunmehr in Kraft getretenen Verschärfung der Mietpreisbremse hat das Gesetz den Anspruch von Mietern auf Rückzahlung zuviel gezahlter Miete wegen Überschreitens der zulässigen Miete bei Mietbeginn erweitert.

Bei Mietverhältnissen, die ab dem 01.04.2020 neu abgeschlossen werden, steht Mietern ein Anspruch auf Erstattung der gesamten seit Beginn des Mietverhältnisses zu viel gezahlten Miete zu, wenn

  • diese den Verstoß gegen die Mietpreisbremse in den ersten 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses rügen und 
  • das Mietverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Rüge noch nicht beendet war. 

Für zum Zeitpunkt des 01.04.2020 bereits bestehende Mietverhältnisse bleibt es bei der ursprünglichen Rechtslage, dass eine Rüge nur Wirkung für die Zukunft hat und ein Mieter zuviel gezahlte Miete nur ab dem Zeitpunkt der Rüge zurückverlangen kann. 

Aufgrund der Verschärfung der Mietpreisbremse seit April 2020 sind Vermieter daher künftig gut beraten, den ortsüblichen Vergleichsmietzins bei Neuvermietungen sorgfältig zu ermitteln.

Wir beraten Sie zu diesen und sämtlichen sonstigen Fragen rund um das Thema Mietrecht.

 



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Ihr Ansprechpartner

Stefan Hein

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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