Familienrecht
Wichtige Änderungen im Familienrecht zum 01.01.2020
31.01.2020
In zahlreichen Medien wurde in den vergangenen Wochen darauf hingewiesen, dass sich die Kindesunterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2020 erhöht haben. Es gibt aber weitere Änderungen, die sich auf den Unterhalt auswirken können.
Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts.
Die aktuellen Kindesunterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier:
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder erhöht sich in der Altersstufe 0 – 5 Jahre von € 348,00 auf € 369,00.
Zwischen dem 6. und dem 11. Lebensjahr beträgt der Mindestunterhalt € 424,00. Kinder, die zwischen 12 und 17 Jahre alt sind, erhalten einen Mindestunterhalt von € 497,00.
Für volljährige Kinder wird der Mindestunterhaltsbedarf auf € 530,00 erhöht.
Für die weiteren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle wurden die Bedarfssätze ebenfalls angepasst. In der 2. – 5. Einkommensgruppe beträgt die Erhöhung 5 % und in der 6. – 10. Einkommensgruppe 8 % des Mindestunterhalts.
Wichtig und oft übersehen wird aber, dass sich gleichzeitig die Selbstbehalte, also das dem Unterhaltspflichtigen mindestens zu belassende Einkommen, ebenfalls erhöht wurden.
So wurde der notwendige Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem minderjährigen Kind oder einem privilegierten volljährigen Kind auf € 1.160,00 erhöht.
Ist der Unterhaltsschuldner nicht erwerbstätig, reduziert sich der notwendige Selbstbehalt auf € 960,00.
Gegenüber gentrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten, wurde der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen auf € 1.280,00 erhöht und derjenige eines Nichterwerbstätigen auf € 1.180,00.
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen nicht privilegierten Kind beträgt nunmehr € 1.400,00.
Im notwendigen Selbstbehalt ist die Miete mit € 430,00, im angemessenen Selbstbehalt mit € 550,00 berücksichtigt. Die Selbstbehalte können angemessen erhöht werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten höher sind und als angemessen beurteilt werden können.
Unterhaltsvorschuss
Auch Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keinen Unterhalt erhalten und daher nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) Leistung beziehen, erhalten ab 01.01.2020 höhere Vorschusszahlungen. Diese betragen
- für Kinder bis 5 Jahren: €165,00
- für Kinder zwischen 6 Jahren und 11 Jahren: € 220,00
- für Kinder zwischen 12 Jahren und 17 Jahren: € 293,00
Kinderfreibeträge
Der Kinderfreibetrag erhöht sich um € 192,00 auf € 5.172,00 für ein Kind.
Elternunterhalt
Durch das sogenannte „Angehörigenentlastungsgesetz“, das seit 01.01.2020 in Kraft getreten ist, werden u.a. Kinder pflegebedürftiger Eltern erheblich entlastet. Erwachsene Kinder können erst dann zu Unterhaltsleistungen für ihre pflegebedürftigen Eltern herangezogen werden, wenn ihr Jahreseinkommen € 100.000,00 brutto übersteigt.
Wir beraten Sie
Wir prüfen gerne für Sie, ob Ihr Unterhalt oder Ihre Unterhaltsverpflichtung noch den aktuellen Vorschriften entspricht und machen gegebenenfalls Ansprüche für Sie geltend.
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Ihre Ansprechpartnerin
Gabriele Kügel
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht