Zivilrecht
Schadenersatz bei Schummelsoftware auch, wenn der Pkw erst NACH Bekanntwerden des Abgasskandals gekauft wurde.
14.10.2019
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.09.2019
- 13 U 149/18 -
Der Dieselskandal bei VW wurde im September 2015 bekannt. Tausende geschädigte Kunden, die zu diesem Zeitpunkt Eigentümer eines betroffenen Fahrzeugs waren, haben ihre Schadenersatzansprüche gegen die VW AG inzwischen erfolgreich geltend gemacht.
Die Gerichte begründeten ihre kundenfreundlichen Urteile in erster Linie damit, dass die VW AG ihre Kunden durch den Einbau der illegalen Motor-Software bei der Kaufentscheidung arglistig getäuscht habe. Den Kunden sei alleine deshalb ein Schaden entstanden, weil die jeweiligen Kaufverträge für sie wirtschaftlich nachteilig gewesen seien. Kein verständiger Kunde würde ein Fahrzeug mit dieser Motorsteuerungssoftware erwerben, wenn er gewusst hätte, dass die Software nicht gesetzeskonform sei und er deshalb jedenfalls mit Problemen durch das Kraftfahrzeugbundesamt rechnen müsse.
Zahlreiche Kunden, die Ihre VW-Fahrzeuge erst nach Bekanntwerden des Dieselskandals im September 2015 erworben haben, wussten hingegen, dass in den Fahrzeugen eine illegale Software eingebaut war. Für diese Kunden stellt sich daher jetzt die Frage, ob sie Ansprüche gegen VW überhaupt noch erfolgreich geltend machen können mit dem Argument, sie seien von VW arglistig getäuscht worden.
VW argumentiert in derartigen Fällen, dass im Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrzeuge die Kunden von der illegal verbauten Software bereits Kenntnis hatten, sodass auf Seiten von VW kein Vorsatz zu einer Täuschung der Kunden mehr vorgelegen habe, sondern die Kunden ganz bewusst in Kenntnis der Schummelsoftware die Fahrzeuge trotzdem kauften.
Auch hier zeigen sich die Gerichte aber kundenfreundlich:
Unter anderem das Oberlandesgericht Hamm hat sich mit einem solchen Fall aus dem Ruhrgebiet befasst:
Die Kundin hatte im November 2016, also nach Bekanntwerden des Skandals, einen VW-Beatle Cabrio bei einem Vertragshändler von VW gebraucht erworben, in dessen Motor eine illegale Abschalteinrichtung zur Manipulation der Abgasmesswerte eingebaut war. Die Kundin klagte daraufhin auf Schadenersatz wegen arglistiger Täuschung, weil sie das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn sie von der Manipulation der Abgaswerte gewusst hätte.
Vor dem erstinstanzlichen Landgericht Bochum scheiterte sie mit ihrer Klage noch. Das Landgericht war der Auffassung, der Kundin stünde kein Anspruch zu, weil in den Medien über den Abgasskandal umfangreich berichtet worden sei und die Thematik allgemein bekannt gewesen sei. Die Problematik habe deshalb niemandem, der sich 2016 für den Erwerb eines VW-Diesel interessiert habe, verborgen bleiben können.
Das Oberlandesgericht Hamm hat dieses Urteil in der Berufungsinstanz zugunsten der Kundin abgeändert, obwohl diese den VW Beetle mehr als ein Jahr nach Bekanntwerden des Abgasskandal im September 2015 gekauft hatte. Das Gericht war der Ansicht, dass die Kenntnis der Kundin, dass auch der Beetle von den Abgasmanipulationen betroffen ist, trotzdem nicht vorausgesetzt werden. Sie sei getäuscht worden und habe einen Kaufvertrag abgeschlossen, den sie bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht unterzeichnet hätte. Schon mit Abschluss des Kaufvertrags sei ihr daher ein Schaden entstanden. Die Kundin habe zwar eingeräumt, dass sie generell Kenntnis von dem Abgasskandal hatte. Ihr sei aber nicht bewusst gewesen, dass der von ihr erworbene VW Beetle ebenfalls betroffen ist.
Das Gericht war aufgrund der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass weder die Kundin noch ihr Ehemann davon gewusst hätten, dass ihr Fahrzeug ebenfalls von dem Abgasskandal betroffen sei. Beide hätten nachvollziehbar geschildert, das Auto nicht gekauft zu haben, wenn sie Kenntnis von der manipulierten Software gehabt hätten.
Diese Kenntnis könne auch nicht durch die Berichterstattung über den Abgasskandal oder durch die ad-hoc-Meldung, die VW am 22.09.2015 veröffentlicht hat, unterstellt werden. Die ad-hoc-Meldung habe lediglich die Information enthalten, dass weltweit rund 11 Millionen Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 „auffällig“ seien. Einen Hinweis, welche Fahrzeuge konkret betroffen waren, enthielt die Meldung nicht. Es könne nicht vorausgesetzt werden, dass ein durchschnittlicher Kunde weiß, wie ein Autobauer einen Motor intern bezeichnet. Daher sei es dem Kunden kaum möglich gewesen, konkrete Rückschlüsse zu ziehen, welches Modell von den Abgasmanipulationen betroffen ist und welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Selbst wenn die Kundin vor dem Abschluss des Kaufvertrags Kenntnis vom Inhalt dieser ad-hoc-Mitteilung gehabt hätte, hätte sie außerdem erwarten können, dass der Vertragshändler sie vor dem Kauf redlicherweise darauf hinweisen würde, dass möglicherweise mit einer Stilllegung des Fahrzeugs zu rechnen ist, weil das von ihm verkaufte Fahrzeug vom sogenannten „Dieselskandal“ betroffen ist.
Schadensersatzansprüche gegen VW können unabhängig vom Musterverfahren in der Regel noch bis Ende 2019 geltend gemacht werden, bevor sie verjähren.
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Ihr Ansprechpartner
Nils-Frederik Göbel
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Medizinrecht